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Der Neugliederungsartikel war bis 1955 von den Alliierten suspendiert und wurde mehrfach geändert, so dass aus der ursprünglichen Pflicht zur Neugliederung zuletzt eine bloße Kann-Bestimmung wurde. In den 50er Jahren legten der Luther-Ausschuss, Anfang der 70er Jahre die Ernst-Kommission z.T. sehr weitgehende Vorschläge für eine territoriale Neugliederung des Bundesgebiets vor.
Ein beschleunigtes Neugliederungserfahren sahen die eigens für Baden-Württemberg und später auch für Berlin und Brandenburg eingefügten Grundgesetz-Artikel 118 und 118a vor. Danach konnte abweichend von der Regelung nach Artikel 29 (mit obligatorischem Volksbegehren und Volksentscheid) auch eine bloße "Vereinbarung" der jeweiligen Länder getroffen werden, die jedoch von der betroffenen Bevölkerung bestätigt werden musste.
Man kann darüber streiten, ob eine Neugliederung des Bundesgebietes in "Länder [, die] nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können...." (noch) sinnvoll ist oder nicht - unbestreitbar ist, dass dieser Auftrag der Verfassung durch allerlei politische Winkelzüge bisher unerfüllt blieb.
Ob sich das im Zeichen knapper Finanzen ändern wird, ist ungewiss. Vorschläge zur Zusammenlegung von Bundesländern werden immer wieder von verschiedenster Seite vorgetragen (im Gespräch ist eine Reduzierung der Zahl der Länder von 16 auf etwa acht oder neun). Der jüngste Vorstoß des rheinland-pfälzischen Ministerpräsidenten Beck zur Fusion seines Bundeslandes mit dem Saarland vom Januar 2003 stieß dort auf strikte Ablehnung.
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