Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft von 1883
untersagt den Gebrauch von Markenn (bzw. regelt deren Löschung
auf Antrag), wenn eine Verwechslungsgefahr mit einer Marke in
einem anderen Verbandsland (nach Ansicht der Behörde) besteht.
Solche Marken gelten als notorisch bekannte Marken.
In Deutschland ist beispielsweise Linux eine solche Marke,
deren Eintrag in das Markenregister ohne Ermächtigung des Inhabers nach §10 MarkenG ausgeschlossen ist.