|
|
Zuständig ist in der Regel die Verwaltungsbehörde und nicht wie im Strafrecht die Staatsanwaltschaft. Diese bescheidet die Person, die eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, nach pflichtgemäßem Ermessen. Gegen Bußgeldbescheid existiert das Rechtsmittel des Einspruchs; dieser muss vor dem Amtsgericht, eingelegt werden. Die nächste Instanz ist mit der Rechtsbeschwerde, einzulegen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vor dem Oberlandesgericht, zu erreichen.
Siehe auch: Verwaltungsrecht, OWiG, Verwaltungsstrafe.