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Es gibt in Deutschland theoretisch eine durch das Grundgesetz definierte, klare Abgrenzung zwischen den Aufgaben und Befugnissen von Polizei der Länder, Bundeswehr, Zoll und Bundesgrenzschutz. Rechtlich und praktisch überschneiden sich die Aufgaben und Befugnisse der Behörden von Bund und Ländern aber fast immer. Das heutige Bild von der Polizei wird weniger von rechtlichen Vorgaben als von den jeweiligen Entscheidungen der politischen Spitze bestimmt. Beispiel hierfür ist der Wechsel in der Politik der Bekämpfung der Drogenszene am Hamburger Hauptbahnhof. Kurz vor einer Wahl wurden der Polizei aufgrund politischer Erwägungen der regierenden Partei neue Vorgaben gemacht. Von einer großzügigen Handhabung der Befugnisse wurde kurzfristig auf eine zero-tolerance-ähnliche Verdrängungsstrategie gewechselt.
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2 Trennung der Polizeiaufgaben 3 Aufgaben 4 Geschichte 5 Intnernetverweise (Deutschland) |
Aufbau und Organisation
Die Gesetzgebungskompetenz zur Einrichtung der allgemeinen Polizei fällt den Bundesländern zu, Art. 30, 70 Grundgesetz.
Daneben gibt es noch das Bundeskriminalamt in Wiesbaden als nationale Informationssammelstelle zwischen den einzelnen Landespolizeien und für ausländische Strafverfolgungsbehörden. Seine rechtliche Stellung ist in Art. 73 Nr. 10 GG und im BKA-Gesetz geregelt.
Für den Bereich der Grenzsicherung besitzt dagegen der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, Art. 73 Nr. 5 Grundgesetz. Der Bundesgrenzschutz als Polizei des Bundes wurde auf dieser Grundlage eingerichtet, seine Kompetenzen sind im BGSG enthalten.
Der Zoll ist als sog. Finanzpolizei dem Bundesministerium der Finanzen unterstellt und wird vor allem bei Rauschgiftkriminalität, Waffenschmuggel, Ein- und Ausfuhrdelikten, Geldwäsche und im Kampf gegen Schwarzarbeit tätig. BGS und Zoll arbeiten oft in grenzschutzpolizeilichen Gebieten zusammen.
Für politische Straftaten existieren in jedem Bundesland bei den Länder-Polizeien Abteilungen für Staatsschutz-Sachen sowie in jedem Bundesland jeweils ein Amt für Verfassungsschutz mit einem Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln.
Aus historischen Gründen wurden nach dem 2. Weltkrieg von den Alliierten die Polizeiaufgaben der Reichspolizei geteilt: in den Polizeigesetzen der Länder wird die Polizei in Polizeiverwaltungsbehörden (Ordnungsaufgaben) und Vollzugspolizei untergliedert.
Polizeiverwaltungsbehörden sind die Behörden, die in der Regel zur Gefahrenabwehr in Ausführung anderer Gesetze als dem Polizeigesetz tätig werden. Es handelt sich je nach Verwaltungsaufbau des Bundeslandes um Landes-, Bezirks-, Kreis-, und Ortspolizeibehörden. Die Aufgaben werden von einzelnen Ämtern wie dem Ordnungsamt oder dem Gewerbeaufsichtsamt (Gewerbepolizei) für die Behörde wahrgenommen.
Vollzugspolizei ist der Teil der Polizei, der den Hauptteil der Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz vornimmt. Das sind vor allem die Schutzpolizei (SchuPo), die Kriminalpolizei (KriPo), die Bereitschaftspolizei (BePo) und die Wasserschutzpolizei (WaPo).
Daneben werden Polizisten gemäß § 152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auch als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Straftätern und Aufklärung von Straftaten tätig. Diese Aufgabe hat repressiven Charakter.
Da die Staatsanwaltschaften keine eigenen ausführenden Organe haben, sie so "Kopf ohne Hände" sind, werden Ermittlungsaufträge von der Polizei ausgeführt.
Aufgrund dieser Doppelzuständigkeit kommt es auf die Natur der konkreten Maßnahme an, ob sich die Rechtmäßigkeit an dem Polizeigesetz oder an der Strafprozessordnung beurteilt.
1903 wurde Henriette Arendt in Stuttgart als erste Polizistin Deutschlands eingestellt.
Siehe auch: Asservat, Schleierfahndung
Trennung der Polizeiaufgaben
Aufgaben
Aufgabe der Polizei ist nach den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder zunächst die Gefahrenabwehr. In den Polizeigesetzen, die sich an dem gemeinsamen Musterentwurf der Innenministerkonferenz ausrichten, werden die Aufgaben wie folgt definiert: "Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr)."
Die Gefahrenabwehr hat präventiven Charakter, es soll eine für ein Rechtsgut bestehende Gefahr abgewehrt werden, bevor diese sich realisiert. Geschichte
Etymologisch leitet sich der Begriff Polizei vom griechischem Polis ab. Er bezeichnete zunächst die gesamte Verwaltung. Im Mittelalter wurde gute Policey als Ausdruck für eine gute Verwaltung verwendet.Intnernetverweise (Deutschland)
I. Allgemeines
http://www.polizeigeschichte.de
II. Organisation und Recht
http://www.leggereit.de/html/download-ubersicht.html
III. Verbände und Organisationen
1. offizielle Publikationen
Portal aller Polizeien
http://www.polizei.de
Bundestagspolizei
http://www.bundestag.de/verwalt/polizei/index.html
Bundesministerium des Innern - Abt. für Polizeiangelegenheiten und Terrorismusbekämpfung
http://www.bmi.bund.de/hintergrund/abteilung_p.html
Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (BRD) - Aufklärung über Erscheinungsformen der Kriminalität und Möglichkeiten zu deren Verhinderung
http://www.polizei.propk.de
2. inoffizielle Publikationen
WSP http://www.wasserschutzpolizei.de Kriminalprävention http://kriminalpraevention.de
IV. Sonstiges
1. Medien http://www.polizeipresse.de
2. Kollegium http://www.inpol.de http://www.copzone.de http://www.net4cops.de http://www.polizeiforum.de http://www.einzeldienst.de http://www.police-zone.de http://www.bundespolizei-online.de http://www.german-police.info http://www.polizeidiskussionsforum.de