Rahmengesetz

Rahmengesetz ist im deutschen Recht ein Gesetz des Bundes, das den jeweiligen Rechtsbereich nicht vollständig regelt, sondern nur in den wesentlichen Grundzügen. Die Detailregelungen - die Ausfüllung des Rahmens - bleiben der Gesetzgebung der einzelnen Länder überlassen.

Hintergrund dessen ist die Verteilung von Gesetzgebungsbefugnissen zwischen Bund und Ländern im deutschen Verfassungsrecht. Artikel 75 des Grundgesetzes enthält die Liste von Themen, für die der Bund die Befugnis zur Rahmengesetzgebung hat:

  1. das Recht der öffentlichen Dienstes (Beamtenrechtsrahmengesetz)
  2. die Grundsätze des Hochschulwesens (Hochschulrahmengesetz)
  3. Jagdwesen, Naturschutz und Landespflege (Bundesjagdgesetz, Bundesnaturschutzgesetz)
  4. Bodenverteilung, Raumordnung und Wasserhaushalt (Raumordnungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz)
  5. Melde- und Ausweiswesen (Melderechtsrahmengesetz, Passgesetz)
  6. Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung in das Ausland (Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung)

Zwischen Bund und Ländern gab und gibt es häufig Streit darüber, wie sehr ein Rahmengesetz in's Detail gehen dürfe. Diese Streitigkeiten wurden vom Bundesverfassungsgericht dahingehend entschieden, dass den Ländern noch substanzielle eigene Regelungsmöglichkeiten belassen werden müssen, zu genau definierten einzelnen Punkten ein Rahmengesetz jedoch auch vollständige und abschließende Regelungen enthalten dürfe, bei denen den Ländern kein Raum zur eigenständigen Ausfüllung mehr bleibt, wenn es wichtige Gründe für eine bundeseinheitliche Regelung gibt.

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