Die österreichische Fahrradverordnung definiert das Rennrad so:
§ 4 (1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:
- Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;
- Rennlenker;
- äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
- äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.
In Deutschland wird das Rennrad in der Straßenverkehrszulassungordnung nur im Zusammenhang mit lichttechnischen Anlagen an Fahrräder erwähnt. Er wird dort nicht näher definiert. Bei Rennrädern unter 11 kg Gewicht dürfen für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte anstelle der Lichtmaschine auch eine oder mehrere Batterien mitgeführt zu werden, der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein, die Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein und es darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 Volt mitgeführt werden.