Römisches Recht

Das Römische Recht war zunächst ein aus langjähriger Übung entstandenes und spät schriftlich fixiertes Recht (sog. Gewohnheitsrecht). Eines der wichtigsten Gesetzeswerke des römischen Rechts waren die Zwölftafelgesetze sowie die Edikte der Magistrate und der Praetoren (sog. ius honoratiorum). Eine wichtige Unterscheidung war den Bewohnern Roms das Verkehrsrecht zwischen den Römern selbst (ius civile) und das mit den anderen Völkern anwendbare Recht (ius gentium). Die größte Bedeutung haben jedoch das Corpus Iuris Civilis, der Codex Iustinianus und die zugehörigen Novellen gewonnen. Alle drei wurden unter Justinian I um 533/534 zusammengefügt.

Die Fortentwicklung oblag den italienischen Juristen – deren Rechtsschule von Bologna sich zu einer der ersten Universitäten Europas entwickelte. Die sog. Glossatoren erläuterten und überarbeiteten die bestehenden Texte auf die damalige Rechtsauffassung hin. Die Kommentatoren arbeiteten daraufhin die Rechtstexte zu praxisbezogene Werke hin aus.

Da in Deutschland bis ins Mittelalter hinein kaum kodifizierte Rechtssysteme bestanden, wurde ab Mitte des 15. Jahrhunderts das römische Recht rezipiert. Durch die besondere Bedeutung des römischen Rechts wurden die Fakultäten des Rechts sehr einflussreich. Mit dem Eintritt in den Absolutismus und der Aufklärung trat jedoch die Bedeutung des Naturrechts in den Vordergrund. Dennoch ist das moderne bürgerliche Recht – namentlich das BGB – in besonderem Maße aus dem römischen Recht entstanden.

Siehe auch: Pandekten, Pandektenwissenschaft, romanistische Rechtsschule.



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