Der Rücktritt ist ein Begriff, der u.a. im Schuldrecht vorkommt; eine Vertragspartei nimmt Abstand von einem Vertrag durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung - welche den Vertrag rückwirkend vernichtet.
Als Rücktritt kann auch das Zurücktreten als Kündigung betrachtet werden, wenn z. B. ein Politiker von einem öffentlichen Amt zurücktritt.
Siehe auch: Rücktrittbremse