Satzung

Die Satzung (auch: Statut) ist der Begriff für die Grundordnung eines Zusammenschlusses, der sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich begründet sein kann. Normhierarchisch ist die Satzung (der Gemeinde) das unterste Element.

Privatrecht

Die Satzung eines eingetragenen Vereins ist im BGB §§ 57 und 58 definiert:

BGB § 57 [Satzung, Mindesterfordernisse]

  1. Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
  2. Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

BGB § 58 [Weitere Erfordernisse]

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
  1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
  2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
  3. über die Bildung des Vorstandes;
  4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Öffentliches Recht

Körperschaften, wie Universitäten, Gemeinden, Landkreise u.ä, geben sich zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten eine Satzung. Rechtsgrund ist das Selbstverwaltungsrecht dieser Körperschaften - in diesem Bezug auch Satzungsautonomie genannt. Für Gemeinden ist die Befugnis zur Satzungsgebung in den jeweiligen Gemeindeordnungen geregelt. Kommt der Satzung eine besondere Bindungswirkung gegenüber dem Bürger (Gemeinde) oder den Angehörigen (übrige Körperschaften) zu, ist in der Regel auch die Zustimmung der Aufsichtsbehörde (Gemeinde => Kommunalaufsicht; Universität => Ministerium) notwendig. Satzungen können als materielle Gesetze der Normenkontrolle unterzogen werden. Werden die Gemeinde und übrigen Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis rechtsetzend tätig, so handeln sie durch
Rechtsverordnung.




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