Schwägerschaft

Table of contents
1 Definition
2 Bezeichnung und Grade
3 Wirkungen
4 Weblinks

Definition

Schwägerschaft ist nach deutschem Recht (§ 1590 BGB) das Verhältnis einer Person zu den Verwandten des Ehegatten. Der Begriff geht in der Rechtssprache über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus, da alle Verwandten des Ehegatten erfasst werden.

Keine Schwägerschaft im Rechtssinne besteht zu den Schwägern des Ehegatten (so genannte Schwipp-Schwägerschaft). Beispiel: Anton heiratet Claudia. Bernd heiratet Dora. Anton und Bernd sind Brüder. Dann sind Anton und Dora sowie Bernd und Claudia verschwägert, nicht aber Claudia und Dora.

Gem. § 1590 Abs. 2 BGB endet die einmal begründete Schwägerschaft nicht durch die Auflösung oder Scheidung der sie begründenden Ehe.

Bezeichnung und Grade

Die geläufigsten Bezeichnungen für bestimmte verschwägerte Personen sind:

Die Linie und der Grad der Schwägerschaft richtet sich nach der Verwandtschaft. Eine gerade Linie liegt bei Abstammung einer Person von einer anderen vor, die Seitenlinie, wenn zwei Personen nur von einer gemeinsamen dritten Person abstammen. Der Grad der Schwägerschaft wird nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt. Vater und Sohn sind in erstem Grade und in gerader Linie verwandt. Wenn die Ehefrau des Vaters nicht die Mutter des Sohnes ist, dann ist der Sohn mit der Ehefrau im ersten Grade und in gerader Linie mit der Ehefrau verschwägert.

Wirkungen

Verschwägerte in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum 2. Grad einer Prozesspartei sind gem. §§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO, 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Verweigerung der Aussage befugt.

Weblinks