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Als sexuelle Nötigung wird bestraft, wenn der Täter unabhängig von seinem Geschlecht eine andere Person mit Gewalt oder mit der Drohung von Gefahr für Leib und Leben dazu zwingt, sexuelle Handlungen an dem Täter oder anderen (nicht aber an sich selbst) vorzunehmen. Die Gewalt kann überwältigend (vis absoluta) oder den Willen beugend (vis compulsiva) sein. Die Intensität der Gewalt ist dabei unerheblich, sie muss sich gegen Personen richten. Handelt der Täter nicht mit Gewalt, sondern greift er zur Drohung, so muss eine Gefahr für Leib und Leben angedroht werden. Bei Drohungen von geringerer Intensität besteht die Möglichkeit wegen einer Nötigung im besonders schweren Fall (§ 240 Abs. 4 StGB) zu bestrafen.
Der Begriff der sexuellen Handlung definiert der Gesetzgeber in unzureichnender Weise in § 184c StGB: Sexuelle Handlung sind solche, die nicht unerheblich sind. Wo sich die untere Schwelle befindet, ist umstritten. Jedoch wird man dies bei einem Zungenkuss verneinen dürfen, auch das "Begrapschen" scheidet aus. Es verbleibt dann aber möglicherweise die Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB. Die obere Schwelle der sexuellen Nötigung zur Vergewaltigung liegt in der Penetration des Körpers. Dabei ist es unerheblich, ob das Eindringen mit einem Gegenstand, einem Körperteil oder einem männlichen Geschlechtsorgan erfolgt. Der Beischlaf oder das Eindringen gegen den Willen des Opfers ist stets eine Vergewaltigung.
Die Versuchsstrafbarkeit beginnt mit dem Ansetzen zur Gewalthandlung. Ein Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung nach § 24 StGB ist zwar möglich, hebt aber die vollendete Nötigung nicht auf.
Für das Opfer spielt das Geschlecht keine Rolle, ebensowenig das Alter. Hier muss jedoch differenziert werden: Ist das Opfer nicht in der Lage, einen eigenen Willen über die sexuelle Selbstbestimmung zu formen, so kann nicht nach § 177 StGB bestraft werden. Stattdessen muss auf den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§§ 174, 174a-c StGB) ausgewichen werden.
Literatur
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