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| Table of contents |
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2 Verfahren 3 Sonderfälle 4 Weblinks |
Die Sozialgerichtsbarkeit richtet ihre sachliche Zuständigkeit an § 51 des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit SGG aus. Sie ist abschließend und erfolgt daher enumerativ. Sein Wortlaut:
Die Verfahren vor den Gerichtenen findet vor Kammern statt, die jeweils mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, einem aus dem Bereich der Versicherten und der Arbeitgeber an. Bei Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wird aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte jeweils ein ehrenamtlicher Richter bestimmt. Je nach Angelegenheiten wird aus dem Kreis der jeweils beteiligten Gruppen ein ehrenamtlicher Richter bestimmt.
Im übrigen finden Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Verwaltungszustellungsgesetzes Anwendung, sofern in dem SGG nichts Näheres bestimmt ist.
Mehrere Länder können gemäß § 28 Abs. 2 SGG ein gemeinsames Landessozialgericht einrichten. Dies ist z.B. für die Länder Niedersachsen und Bremen der Fall.
Siehe auch: Sozialgesetzbuch, Sozialversicherung
Zuständigkeit
Verfahren
Sonderfälle