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| Table of contents |
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2 Sonderfälle 3 Grundrechte |
Stufentrias
In Deutschland sieht die Gerichtsverfassung drei Stufen vor:
Unterste Stufe ist regelmäßig der Einzelrichter (Strafrichter oder Jugendrichter in Strafsachen), auf der mittleren Stufe steht die Kammer, regelmäßig bei den Bundesgerichten (BGH, BVerfG, BAG, BVerwG, BSG, BFH und auch bei den Oberlandesgerichten sowie beim Bayerischen Obersten Landesgericht) sind die Senate eingerichtet.
Sonderfälle
Grundsätzlich kann ein Verfahren je nach Zuständigkeit vor einem der Spruchkörper anfallen. Die Arbeitsgerichtsbarkeit kennt bereits auf der Stufe der Arbeitsgerichte die Kammer, die mit dem Vorsitzenden als Berufsrichter sowie zwei Beisitzern (einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber) besetzt ist. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist ein Strafverfahren auch vor dem Schöffengericht möglich. Das Schöffengericht entscheidet mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen; das erweiterte Schöffengericht mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen.
Auch die Bundesgerichte sind befugt, gewisse Entscheidungen auf organisatorisch gebildete Kammern zu übertragen.
Grundrechte
Die Bindung der Klage an den richtigen Spruchkörper ist mit dem justiziellen Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verknüpft; wird vor dem falschen Spruchkörper geklagt, so ist die Klage entweder unzulässig oder muss auf Antrag verwiesen werden; Urteile, die vom falschen Spruchkörper gefällt werden, sind in der Regel revisibel; Beschlüsse können mit der (sofortigen) Beschwerde angefochten werden.
Siehe auch: Richter