Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit bestimmt die Nationalität einer Person. Sie ist in der Regel auch an das jeweilige Volk geknüpft. Die Fragen der Staatsangehörigkeit sind national verschieden geregelt ("Personalstatut"). Der Erwerb einer weiteren Staatsangehörgkeit führt niemals zum Verlust der bisher bestehenden Staatsangehörigkeit.

Die Staatsangehörigkeit kann mit der Geburt bestimmt werden oder aber durch Einbürgerung verliehen werden. Hinsichtlich der Geburt werden zwei Prinzipien vertreten:

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht hat seit 1999 ein Mischmodell mit Schwerpunkt (so bisher) auf dem Abstammungsprinzip eingeführt (vgl. § 4 Staatsangehörigkeitsgesetz). Das bisher vehement verteidigte Verbot der doppelten Staatsangehörigkeit wurde gelockert. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann zwar entzogen werden oder verlustig gehen, der jeweilige Staatsbürger darf allerdings durch diese Handlung nicht "staatenlos" werden (Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG).

Internationales Recht

Insbesondere im internationalen Privatrecht (IPR) ist die Staatsangehörigkeit der am Geschäfts- und Rechtsverkehr beteiligten Personen ausschlaggebend für das anzuwendende Recht. Bei Personen, die mehr als eine Staatsangehörigkeit inne haben, gilt das Prinzip der effektiven Staatsangehörigkeit. Nach Art. 5 Abs. 1 EGBGB ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit er mit der engsten Verbundenheit (Indizien: Wohnsitz, Geburt o.ä.) besitzt.





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