Staatsbürgerschaft

Der Erwerb einer Staatsbürgerschaft ist abhängig von den Bestimmungen des jeweiligen Staates.

Table of contents
1 Prinzipien des Staatsangehörigkeitserwerbs
2 Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft:
3 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
4 Weblinks

Prinzipien des Staatsangehörigkeitserwerbs

Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten:

1. Das Abstammungsprinzip (ius sanguinis): Kinder von Staatsbürgern eines bestimmten Staates werden, unabhängig von dem Land, in dem sie geboren sind, Staatsbürger dieses Staates. Diese Regelung ist Rechtsordnung in den meisten europäischen Staaten.

2. Territorialprinzip (auch Bodenrecht genannt): Jeder im Staat Geborene bekommt die Staatsbürgerschaft dieses Staates (z.B. in USA und Kanada).

Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft:

1. Abstammungsprinzip: Eheliche Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft des Vaters oder der Mutter, uneheliche die der Mutter.

2. Verleihung: Eine Verleihung kann erfolgen wenn:

Die Verleihung muss erfolgen: 3. Universitätsprofessor Ein Fremder der den Dienst als Universitätsprofessor an einer österreichischen Universität antritt, erhält die österreichische Staatsbürgerschaft. Weiters erhalten der Ehegatte sowie die minderjährigen unverheirateten Kinder ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft. Auf die bisherige Staatsbürgerschaft muss jedoch nicht verzichtet werden, obwohl eine doppelte Staatsbürgerschaft in Österreich unter normalen Bedingungen nicht möglich ist.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft:

Dies kann erfolgen durch

Rechte und Pflichten des Staatsbürgers:

Die Grundrechte lassen sich in die Bürgerrechte, die für alle Staatsbürger gelten, und in Menschenrechte, die auch für Fremde gelten, unterteilen.

Der Staatsbürger hat Recht auf einen ungestörten Aufenthalt im Land, er hat politische Rechte (Wahlrecht, Teilnahme an Volksabstimmungen etc.), er hat Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und hat weiters ein Recht auf Schutzanspruch österreichischer Vertretungsbehören im Ausland.

Der Staatsbürger hat aber auch Treuepflicht gegenüber dem Staat, Männer müssen den Wehrdienst absolvieren, weiters haben sie die Pflicht zur Übernahme eines Geschworenenenamtes.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

durch Geburt

Durch Geburt ist ein Kind deutscher Staatsangehöriger, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist (§ 4 Abs. 1 StAG).

Sogenanntes Optionenmodell

Auch wenn beide Elternteile nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erwirbt ein Kind nach dem sogenannten Optionsmodell (seit dem 01.01.2000) die deutsche Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 4 Abs. 3 StAG, wenn
ist.

Kinder, die auf diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, besitzen in der Regel mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit. Im Alter zwischen 18 und 23 Lebensjahren müssen diese Kinder gegenüber der Behörde erklären (Optionspflicht, Erklärungszwang), ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen oder die andere Staatsangehörigkeit vorziehen.

durch Einbürgerung

Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag. Das Ausländergesetz sieht im § 85 einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vor, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (8 Jahre Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Sicherung des Lebensunterhaltes, keine nicht geringfügigen Verurteilungen, Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung). In der Regel muss die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Staatsangehörigkeit nur unter besonders schweren Bedingungen aufgegeben werden kann (§ 87 AuslG).

Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, kann die Staatsangehörigkeitsbehörde im Ermessen über die Einbürgerung entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung sind in der Regel strenger und ergeben sich aus den §§ 8 ff. StAG.

Weblinks