Tatbestand

Der Tatbestand ist eine juristische Norm, die gesetzlich festgelegt oder gewohnheitsrechtlich entwickelt ist, die eine bestimmte Rechtsfolge auslöst.

Der Tatbestand wird häufig mit dem Begriff des Sachverhalts gleichgesetzt. Er benennt die faktischen Merkmale, die einer Tat zugrunde liegen. Davon gelöst sind die rechtlichen Konsequenzen zu betrachten. Der allgemeine Rechtsgrundsatz hierzu lautet: Da mihi factum, dabo tibi ius. ("Gib mir die Fakten, dann werde ich dir das Recht geben.", gemeint: Anhand der Fakten ist das Recht zu deduzieren.)

Der Begriff des Straftatbestandes ist mehrdeutig. Er wird einerseits dazu gebraucht, lediglich die objektiven und subjektiven Merkmale zu nennen (Tatbestand im engeren Sinne), andererseits wird der Straftatbestand bereits als das so genannte Unrecht (also eigentlich der Unrechtstatbestand) verstanden, der den Tatbestand im engeren Sinne und die Rechtswidrigkeit umfasst. Die weite Auffassung sieht den Begriff synonym zum Begriff der Straftat. Damit würde der Begriff neben dem Tatbestand im engeren Sinne auch die Rechtswidrigkeit und die Schuld umfassen.

Abweichend hiervon wird der Begriff des Tatbestandes bei Urteilen bei allen anderen Verfahren außer dem Strafrecht verwandt, in deren Teil die Klageanträge, der Tatsachenvortrag der Parteien, die vom Gericht erhobenen Tatsachen und Beweise sowie der Prozessverlauf vermerkt werden. Der Tatbestand eines Urteils hat Urkundsqualität.

Siehe auch: Strafprozess, Zivilprozess, Zivilrecht, Urkundenprozess, Zivilprozessordnung





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