Überbrückungsgeld

Überbrückungsgeld ist ein Existenzgründungzuschuss nach § 57 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III). Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten gezahlt. Antragsberechtigt sind Leistungsberechtigte der Bundesagentur für Arbeit. Dem Antrag muss nicht entsprochen werden. Eine Voraussetzung der Bewilligung ist ein hinreichend glaubwürdiges Unternehmensgründungskonzept, das von einer IHK oder einem Unternehmensberater gegengezeichnet sein soll.

Das Überbrückungsgeld ist deutlich höher als die zuvor bezogenen Leistungen; Steuern und Abgaben müssen aber selbst getragen werden.



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