Verbrechen

Der Begriff Verbrechen wird umgangssprachlich für eine besonders schwer wiegende kriminelle Handlung (Straftat) verwendet.

Table of contents
1 Formeller Verbrechensbegriff
2 Materieller Verbrechensbegriff
3 Literatur
4 Weblinks

Formeller Verbrechensbegriff

Im deutschen Strafgesetzbuch (§ 12) werden als Verbrechen alle die gesetzlich normierten Delikte bewertet, bei denen eine Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe besteht (z.B. Raub, Körperverletzung mit Todesfolge, schwere Brandstiftung).

Delikte mit Androhung einer geringeren Mindeststrafe werden als Vergehen bezeichnet.

Der Unterschied wirkt sich auch bei der Strafbarkeit eines Tatversuchs aus. Der Versuch ist bei einem Verbrechen immer strafbar, bei einem Vergehen nur dann, wenn das im Gesetz ausdrücklich festgelegt wird (versuchter Hausfriedensbruch ist danach z.B. nicht strafbar).

Ein Angeklagter, dem ein Verbrechen vorgeworfen wird, hat nach der Strafprozessordnung Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn er selbst keinen Rechtsanwalt als Verteidiger beauftragt.

Materieller Verbrechensbegriff

Der materielle Verbrechensbegriff löst sich vom normativen Begriff des Strafrechts. Er ist weniger scharf als der formelle Verbrechensbegriff. So wird unterschieden zwischen

naturrechtlichem Verbrechensgehalt

Im Naturrecht wird eine Trennung der moralisch verwerflichen Delikte (mala delicta per se) und schlicht verbotene Delikte (mala prohibita) vorgenommen. Dieser natürliche Verbrechensbegriff spielt im strafrechtlichen Bereich des Common Law noch heute eine Rolle. Der "natürliche" Verbrechensbegriff ist jedoch wegen der Tendenz zur Willkür und der immanenten Subjektivität umstritten.

Lehre vom Rechtsgut

Die juristische Lehre vom Rechtsgut bezeichnet Verbrechen als diejenigen Handlungen, die geeignet sind, in strafwürdiger Weise Rechtsgüter zu verletzen. Rechtsgüter sind dabei die rechtlich individuell geschützten Interessen der Teilnehmer am Rechtsverkehr. Dieser "rechtsgutsbezogene" Verbrechensbegriff ist enger als der natürliche Verbrechensbegriff und knüpft an die normativen Grundlagen einer Gesellschaft an. Er ist daher in der Nähe zum formellen Verbrechensbegriff zu sehen.

Lehre vom sozialschädlichen Verhalten

Aus den Sozialwissenschaften stammt der Begriff des antisozialen Verhaltens, dass sich in der Nähe zum abweichende Verhalten (Devianz) bewegt. Dieser Verbrechensbegriff kommt dem Wissenschaftsverständnis sehr nah, benötigt jedoch auch eine normative Basis.

Literatur

Weblinks

Siehe auch: Mord, Kriminologie, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord

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