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Der ordnungsgemäße Antrag muss schriftlich beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht werden. Es muss das verletzte Recht bezeichnet werden und auch die Rechtsverletzung (der hoheitliche Akt) angegeben werden. Beteiligungsfähig ist jeder, der in der Lage ist, Träger von Grundrechten zu sein. Prozessfähig sind diejenigen, die die Grundrechtsmündigkeit besitzen.
Der Vortrag der Rechtsverletzung muss die Verletzung von Grundrechten möglich erscheinen lassen. Ferner darf kein fremdes Recht geltend gemacht werden. Dadurch werden Popularklagen ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer muss gegenwärtig betroffen sein, sodass ein weit zurückliegender oder fern in der Zukunft liegender Eingriff in die Grundrechte keinen statthaften Beschwerdegrund darstellt. Der Beschwerdeführer muss weiterhin unmittelbar betroffen sein. Ein wichtiger Prüfungspunkt ist die Ausschöpfung des Rechtswegeses. Alle bisher möglichen Rechtsmittel müssen daher ausgeschöpft worden sein. Bei Urteilsverfassungsbeschwerden besteht eine Frist von einem Monat, bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden ein Jahr.
Als Akte öffentlicher Gewalt, die der Verfassungsbeschwerde unterfallen, zählen sämtliche Rechtsetzungsakte (Rechtssatzverfassungsbeschwerde) und auch Urteile aller Gerichte in Deutschland (Urteilsverfassungsbeschwerde).
Grundsätzlich werden sämtliche und nicht nur die vom Beschwerdeführer genannten Grundrechte überprüft, die wegen der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Rechtsverletzung begründet ist, kann es ein Gesetz nach Art. 95 BVerfGG für nichtig erklären. Wird ein Urteil angegriffen, so muss die Urteilsentscheidung willkürlich und/oder objektiv unhaltbar sein. Das Bundesverfassungsgericht will damit vermeiden, zur sog. "Superrevisionsinstanz" zu werden. Das Urteil wird ggf. aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenfrei (§ 34 Abs. 1 GG). Missbräuchliche Anrufungen des Gerichtes können jedoch mit einer Gebühr bis zu 2.600 Euro geahndet werden. Zulässigkeitsvoraussetzungen
Akte öffentlicher Gewalt
Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Kosten