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| Table of contents |
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2 Inhalt 3 Entstehung 4 Umbenennung 5 Kritische Bemerkungen |
Den neuen Namen führt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erst seit der Neufassung 2002. Vorher hieß sie "Verdingungsordnung für Bauleistungen". Die Abkürzung "VOB" blieb unverändert.
Die Vergabe- und Vertragssordnung für Bauleistungen (VOB) enthält 3 Teile:
Eine erste Fassung stammt von 1926. Seit 1947 gehört es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Verdingungsausschusses (DVA), Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiter zu entwickeln, insbesondere durch Fortschreibung der VOB.
Der DVA ist ein nicht rechtsfähiger Verein, dem als Mitglieder sowohl Vertreter der öffentlichen Hand (Bundes-, Länderministerien und kommunale Spitzenverbände) als auch Spitzenorganisationen der Auftragnehmer aus der Bauwirtschaft angehören. Seine Tätigkeit soll dem Ziel eines gerechten Ausgleichs zwischen den Interessen der Auftraggeber und der Bauunternehmer dienen.
In den Jahren 1952, 1973, 1979, 1988, 1990, 1992, 1996, 1998 und 2000 wurden jeweils veränderte Fassungen der VOB herausgegeben. Erhebliche Änderungen enthalten die Fassung von 2000 und die Fassung von 2002, die insbesondere der Anpassung an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts dient.Bezeichnung
Inhalt
Dabei handelt es sich um Vorschriften, die bei der Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber zu beachten sind.
Die für Bauverträge grundsätzlich geltenden Vorschriften des BGB über den Werkvertrag enthalten für viele der im Baurecht auftretenden Probleme keine spezifischen Lösungen. Es besteht daher oft das Bedürfnis nach zusätzlichen Regelungen. Hierfür wurde die VOB/B entwickelt. Diese muss von öffentlichen Auftraggebern zum Bestandteil des Bauvertrags gemacht werden. In der Praxis wird jedoch häufig auch von privaten Vertragsparteien in Bauverträgen die Geltung der VOB/B vereinbart.
Nach § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B gilt dann, wenn im Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart ist, auch die VOB/C als Bestandteil des Vertrags.Entstehung