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| Table of contents |
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2 Verlobung als kulturelles Phänomen |
Verlobung im deutschen Recht
Rechtsnatur
Die rechtlichen Verhältnisse der Verlobung sind in Deutschland in §§ 1297 - 1302 BGB geregelt. Danach handelt es sich bei dem Verlöbnis um einen Vertrag, mit dem sich zwei Personen verschiedenen Geschlechts versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen, also um ein gegenseitiges Eheversprechen. Das einseitige Eheversprechen, das nur einen Partner bindet, kennt das deutsche Recht nicht.
Eingehung
Das Rechtsgeschäft muss höchstpersönlich abgeschlossen werden. Stellvertretung ist nicht möglich. Die Verlobung ist an keine bestimmte Form gebunden, weshalb die gesellschaftlich üblichen äußerlichen Zeichen wie Ringwechsel, Verlobungsfeier und Anzeige nicht erforderlich sind. Das Verlöbnis ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn ein Vertragsschließender noch verheiratet ist, auch wenn die Scheidung bereits eingeleitet sein mag.
Tritt ein Verlobter ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten, dessen Eltern und dritten Personen, die an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, den diese dadurch erleiden, dass sie in Erwartung der Eingehung der Ehe Aufwendungen gemacht oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Beispielhaft kommen hier nutzlose Aufwendungen für die Hochzeitsfeier und Einrichtung des Hausstands in Betracht. Dem anderen Verlobten ist auch der Schaden zu ersetzen, den er erleidet, weil er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat. Hier ist beispielhaft die Kündigung der beruflichen Stellung im Hinblick auf die vereinbarte Rollenteilung in der Ehe zu nennen.
Dieselben Verplichtungen zum Schadensersatz treffen den Verlobten, der durch sein Verschulden einen wichtigen Grund für den Rücktritt des anderen Teils setzt.
Bei - auch einvernehmlichem - Unterbleiben der Heirat kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe aller Geschenke verlangen, die zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben worden sind. Eine Rückforderung (durch die Erben) ist im Zweifel ausgeschlossen, wenn das Verlöbnis durch den Tod aufgelöst wird.
In allen Kulturen stellt die Verlobung eine wichtige Phase im schrittweisen Herangehen an die Ehe dar. Während der Verlobungszeit wird nicht nur eine (emotionale) Beziehung zwischen zwei Personen hergestellt und gefestigt, sondern meist auch eine politisch-rechtliche Allianz zwischen den Verwandtschaftsgruppen der beiden beteiligten Personen. Die Verlobung dient also nicht nur dem gegenseitigen Kennenlernen der zukünftigen Ehepartnern, sondern auch der gegenseitigen Überprüfung der zukünftigen Allianzgruppen.
Während der Verlobungszeit impliziert die Beziehung zwischen den Verlobten noch keine oder nur geringe soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Familien/Verwandtschaftsgruppen.
Wirkungen
Im Verhältnis der Verlobten zueinander
Aus dem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Ein etwaiges (ausländisches) zur Eingehung der Ehe verpflichtendes Urteil ist in Deutschland nicht vollstreckbar. Das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichterfüllung des Verlöbnisses ist unwirksam.Sonstige Wirkungen
Im Prozess haben gem. § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO schon die Verlobten und nicht erst die Eheleute ein Zeugnisverweigerungsrecht.siehe auch
Weblinks
Verlobung als kulturelles Phänomen
Verlobung in ausgewählten Kulturen
Nuer (Ostafrika)
Bei den Nuern wird die Heirat, d.h. der Zyklus von Verlobung, Hochzeit und Vollzug der Ehe mit einer Brautgabe in Form von Rindern begleitet. Dazu wird jeder Schritt der Heirat mit Zeremonien und Riten gefeiert und besiegelt. Mit jeder Zahlung und jedem Ritus werden die neuen sozialen Bande zwischen den betreffenden Verwandtschaftsgruppen stärker. Die Zeremonien sind öffentlich und die Nachbarn bezeugen die Schliessung der neuen sozialen Verbindungen.