Verwaltungsverfahrensgesetz

Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) enthält Anforderungen an das Verwaltungsverfahren.

Table of contents
1 Überblick
2 Der Verwaltungsakt
3 Der Verwaltungsvertrag

Überblick

Wegen der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern mit Hinblick auf die Verwaltung und die Gesetzgebungskompetenz gibt es verschiedene Verwaltungsverfahrensgesetze für Bund und Länder, die jedoch inhaltlich identisch sind. Manche Länder begnügen sich auch mit einer Übernahme der bundesrechtlichen Regelung oder verweisen nur auf diese.

Im VwVfG werden dabei grundsätzliche Aussagen getroffen, die unabhängig vom speziellen Tätigkeitsbereich für alle Behörden gelten.

Der Verwaltungsakt

Zu den wichtigsten Regelungen gehört die Legaldefinition des Verwaltungsakts in § 35 VwVfG. Für dessen Zustandekommen sieht z. B. § 28 VwVfG grundsätzlich eine vorherige Anhörung des Bürgers vor, ohne die der Verwaltungsakt formell rechtswidrig ist. In einem solchen Fall gibt es gem. § 45 VwVfG jedoch Heilungsmöglichkeiten. Der Verwaltungsakt dient der Behörde - ähnlich einem Zivilurteil - zur Vollstreckung seiner Anordnung.

Der Verwaltungsvertrag

Daneben werden auch andere Handlungsformen geregelt, wie z. B. der öffentlich-rechtliche Vertrag (besser: Verwaltungsvertrag), bei dem nicht die Behörde einseitig Recht setzt, sondern durch gleichberechtigte Beteiligung mit dem Bürger die Akzeptanz des Verwaltungshandelns erhöhen kann.





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