Als Völkerrechtssubjekt bezeichnet man einen Träger von Rechten und Pflichten (Rechtssubjekt), die sich aus dem Völkerrecht ergeben. Es gibt nach dem Völkerrecht nur gleichberechtigte Subjekte, unabhängige von ihrer Größe oder Personen(zahl)relevanz. Es handelt sich dabei grundsätzlich nie um natürliche Personen, sondern um Staaten, Internationale Organisationen und Spezialsubjekte. Die einzige natürliche Person als Völkerrechtssubjekt ist nach gültiger Völkerrechtsdoktrin der Heilige Vater (= Heiliger Stuhl) - es gibt jedoch derzeit keine übergeordnete völkerrechtliche Autorität. Diese partnerschaftliche Gleichberechtigung aller Völkerrechtssubjekte auf dem Boden des Internationalen Rechtes wird jedoch in der Praxis durch politische und ökonomische Machtfaktoren oft unterlaufen. Am Papier jedoch zählen San Marino und die Vereinigten Staaten von Amerika genauso viel.
Völkerrechtssubjekte sind insbesondere:
- Staaten und stabilisierte De-Facto-Regimes als "Normalfall" eines Völkerrechtssubjekts,
- bestimmte internationale Organisationen wie die UNO oder die EU, aber auch als Sonderfall unter den internationalen NGOs (Nichtregierungsorganisationen) das Internationales Komitee des Roten Kreuzes,
- die folgenden Organismen:
- Heiliger Stuhl (Anm.: Der Staat der Vatikanstadt ist ein hiervon zu unterscheidendes staatliches Subjekt, wobei es dem souveränen Heiligen Stuhl frei steht, sowohl nach göttlichem Recht für die staatsunabhängige universale katholische Kirche zu handeln als auch unter dem Titel des Vatikanstaates, von welchem die Souveränität des Heiligen Stuhles aber nicht [territorial] abhängt),
- Souveräner Malteser-Ritterorden.
- Von der Völkerrechtsdoktrin im allgemeinen nicht aufgegriffen: natürliche Personen, soweit ihnen durch internationale Verträge Rechte und Pflichten zugewiesen werden (z. B. durch die Europäische Menschenrechtskonvention). (In Wirklichkeit ist daher nur der Papst [= Heiliger Stuhl] die einzige natürliche Person, die am Boden des Völkerrechtes eine echte Subjektstellung besitzt. Alle anderen natürlichen Personen können nicht im eigentlichen Sinne staatsgleichgestellte Subjekte nach dem Völkerrecht sein, auch wenn es in der internationalen humanitären Rechtsentwicklung dem Beobachter im Einzelfall anders zu erscheinen vermag.)