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Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, d.h. er muss die Parteien (Gläubiger und Schuldner), Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung bezeichnen.
Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind Urteile, Vollstreckungsbescheide, Prozessvergleiche und vollstreckbare Urkunden.
Welche Urkunden vollstreckbar sind, folgt aus der Zivilprozessordnung (ZPO) (§§ 704, 722, 723, 928, 936, 794) und diversen anderen Gesetzen (z.B. Insolvenzordnung, Verwaltungsgerichtsordnung, Sozialgerichtsgesetz).