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Im Falle der Bundesrepublik Deutschland siehe z.B. §2 Bundeswahlgesetz. In den Fällen, in denen nach Direktwahl gewählt wird (z.B. Europawahl, Bundestagswahl, Landtagswahl, Senats-/Bürgerschaftswahlen) sind die Wahlkreise zugleich Stimmkreise für Bewerber um das Mandat.
Einteilung
Die Wahlkreise sollen so eingeteilt sein, dass jeder Wahlkreis ungefähr gleich viele Wähler umfasst, dabei sollen Gebietsgrenzen von untergeordneten Gliederungen (z.B. Länder, Bezirke, Kreise, Kommunen) eingehalten werden (siehe z.B. §3(1) Nr. 1 und 5 Bundeswahlgesetz).
Die Abweichungen vom Durchschnitt alle Wahlkreise soll ein bestimmtes Maß nicht übersteigen (siehe z.B. §3(1) Nr. 3 Bundeswahlgesetz).
Weitere Einschränkungen sollte es beim Zuschnitt der Wahlkreise geben, um Mißbrauch vorzubeugen (Gerrymandering).
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