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Es gibt sowohl ein aktives Wahlrecht, als auch ein passives Wahlrecht. Menschen mit aktivem Wahlrecht dürfen wählen, Menschen mit passivem Wahlrecht gewählt werden. In modernen Demokratien werden beide Recht meist dem selben Personenkreis gewährt, es kann jedoch in bestimmten Sonderfällen vorkommen, dass die Hürden für die passive Wahlberechtigung höher sind.
Das Wahlrecht ist allgemein, wenn es allen Staatsbürgern von einem bestimmten Mindestalter ab zusteht. Es ist unmittelbar, wenn die Wähler die Abgeordneten ohne eine Zwischenstufe wählen. Wahlen sind dann freie Wahlen, wenn weder in die Aufstellung der Wahlvorschläge, in die Wahlwerbung oder in die Ausübung des ativen oder passiven Wahlrechts von dritter Seite eingegriffen wird. Sie sind gleich, wenn jeder Wähler über die gleiche Zahl von Stimmen verfügt und deren "Gewicht" ebenfalls gleich ist (im Gegensatz zum Wahlrecht in einer Aktiengesellschaft, wo nicht jeder Aktionär eine Stimme hat, sondern die Zahl der Aktien die er besitzt seine Stimmenzahl bestimmt). Geheim sind Wahlen, wenn der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst in einer Wahlkabine selbst ausfüllen und in einem Umschlag in die Wahlurne werfen kann.
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2 Siehe auch: |
Deutschland
Das Wahlrecht ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert.
Art. 20 Abs. 2 GG:
Nach dem preußischen Dreiklassenwahlrecht waren die besitzenden (Hausbesitzer) und einkommensstarken Bevölkerungsschichten erheblich im Vorteil bei der Zuteilung von Mandaten im Preußischen Landtag.
Siehe auch: