Wahlrecht

Das Wahlrecht der Staatsbürger ist eine der tragenden Säulen der Demokratie. Das Recht auf Wahlen soll sicherstellen, dass die Souveränität der Bevölkerung gewahrt bleibt.

Es gibt sowohl ein aktives Wahlrecht, als auch ein passives Wahlrecht. Menschen mit aktivem Wahlrecht dürfen wählen, Menschen mit passivem Wahlrecht gewählt werden. In modernen Demokratien werden beide Recht meist dem selben Personenkreis gewährt, es kann jedoch in bestimmten Sonderfällen vorkommen, dass die Hürden für die passive Wahlberechtigung höher sind.

Das Wahlrecht ist allgemein, wenn es allen Staatsbürgern von einem bestimmten Mindestalter ab zusteht. Es ist unmittelbar, wenn die Wähler die Abgeordneten ohne eine Zwischenstufe wählen. Wahlen sind dann freie Wahlen, wenn weder in die Aufstellung der Wahlvorschläge, in die Wahlwerbung oder in die Ausübung des ativen oder passiven Wahlrechts von dritter Seite eingegriffen wird. Sie sind gleich, wenn jeder Wähler über die gleiche Zahl von Stimmen verfügt und deren "Gewicht" ebenfalls gleich ist (im Gegensatz zum Wahlrecht in einer Aktiengesellschaft, wo nicht jeder Aktionär eine Stimme hat, sondern die Zahl der Aktien die er besitzt seine Stimmenzahl bestimmt). Geheim sind Wahlen, wenn der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst in einer Wahlkabine selbst ausfüllen und in einem Umschlag in die Wahlurne werfen kann.

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1 Deutschland
2 Siehe auch:

Deutschland

Das Wahlrecht ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert.

Art. 20 Abs. 2 GG:

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Art. 38 Abs. 1 GG:
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Geschichte des Wahlrechts in Deutschland

Bis
1919 hatten in Deutschland nur die Männer ein Wahlrecht, die Frauenbewegung und die Sozialdemokratie konnten erst nach dem Ende des ersten Weltkrieges und dem Sturz der Monarchie das Frauenwahlrecht durchsetzen und auch das bis dahin in Preußen geltende "Dreiklassenwahlrecht" abschaffen.

Nach dem preußischen Dreiklassenwahlrecht waren die besitzenden (Hausbesitzer) und einkommensstarken Bevölkerungsschichten erheblich im Vorteil bei der Zuteilung von Mandaten im Preußischen Landtag.

Siehe auch:





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