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Ein Widerspruch bedeutet umgangssprachlich, etwas als falsch Empfundenes nicht hinzunehmen, sondern die Ablehnung kundzutun.
Mathematik
In der Mathematik ist ein Widerspruch eine logische Aussage, die gleichzeitig mit ihrer Negation wahr ist. Siehe Kontradiktion.
Im Zivilprozess bezeichnet man den gegen den Erlass eines Mahnbescheids gerichteten Rechtsbehelf des Antragsgegners als Widerspruch. Der Widerspruch bewirkt, dass der Antragsteller keinen Vollstreckungsbescheid erwirken kann, sondern zur Klärung der umstrittenen Forderung in das ordentliche Verfahren des Zivilprozesses überleiten kann.
Widerspruch kann im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten gegen einen von der Verwaltungsbehörde erlassenen Bußgeldbescheid eingelegt werden. Dadurch wird erreicht, dass vom Gericht über den Tatvorwurf und die eventuelle Sanktion zu entscheiden ist.
Im Verwaltungsprozess eröffnet die Einlegung eines Widerspruchs das Vorverfahren vor einer verwaltungsgerichtlichen Klage, § 69 VwGO.Recht
Widerspruch ist in der deutschen juristischen Fachsprache eine allgemeine Bezeichnung für einen Rechtsbehelf gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen.