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Zu unterscheiden ist die Einzelzwangsvollstreckung zugunsten einzelner Gläubiger und die Gesamtvollstreckung im Insolvenzverfahren zugunsten aller Insolvenzgläubiger.
Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist für den Gläubiger ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt und mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein muss. Vollstreckungstitel sind neben Endurteilen (§ 704 Zivilprozessordnung) die in den §§ 794 ff. ZPO aufgeführten Titel.